Gaspreisbremse

in Deutschland

Am 24. Dezember 2022 ist das vom Bundestag beschlossene Gesetz für die Gaspreisbremse in Kraft getreten. Ziel ist es, die stark gestiegenen Energiepreise für Verbraucherinnen und Verbraucher zu dämpfen und Privathaushalte sowie Unternehmen zu entlasten. Die Umsetzung der im Detail sehr komplexen Energiepreisbremsen innerhalb von nur zwei Monaten, wurde vom Staat an die Energieversorger übertragen. Diese Umsetzung stellt große Anforderungen an unsere IT. Dennoch arbeiten wir – wie auch alle anderen Energielieferanten – mit Präzision und Hochdruck an der erforderlichen systemtechnischen Umstellung. 

In den letzten Wochen hat es sich allerdings gezeigt, dass wir das vorgegebene sehr enge Zeitkorsett voraussichtlich nicht einhalten werden. Daher haben wir alle Kunden in einem Newsletter bereits vorab über die wichtigsten Schritte informiert, damit es bei der Auszahlung ihrer Entlastungsbeträge zu keinen Verzögerungen kommt. Wir arbeiten mit Hochdruck und werden unseren Kunden die erforderlichen Daten zum Entlastungskontingent und den Entlastungsbeträgen als Excel Datei Anfang März per Email zusenden.

Hier werden Details der Strompreisbremse erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet.

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft. Nach dem Beschluss des Bundestages kann nun der zweite Teil der Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme umgesetzt werden. Mit dem Erdgas-WärmeSoforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden, die die Kommission als ersten Schritt vorgeschlagen hatte. Sie überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse. 

Die Gaspreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht.

Nicht relevant für die Einordnung in eine Gruppe ist, in welcher Rechtsform eine Einrichtung oder ein Unternehmen organisiert ist. Abgestellt wird vielmehr darauf, dass die Eigenschaft als Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunde von Wärme vorliegt. Ein Anspruch auf Entlastung besteht dabei für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bzw. Kunden.

Bei leitungsgebundenem Erdgas fallen in die erste Gruppe u.a. alle Kundinnen und Kunden, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder kleinere Unternehmen, zum Beispiel Handwerksbetriebe. Die Verbraucherinnen und Verbraucher der ersten Gruppe werden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet. Die Gaspreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie greift für die erste Gruppe ab März 2023. Im März erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung, um rückwirkend auch eine Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 zu gewährleisten.

Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Bei Erdgas sind dies Kunden mit sog. registrierender Leistungsmessung (RLM). Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe erhält keine Soforthilfe im Dezember 2022, wird aber direkt ab Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.

Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten und um Missbrauch vorzubeugen, soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Energieversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.

Einrichtungen der Kommunen sind – wie alle anderen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas  auch – von der Erdgas-Preisbremse umfasst und profitieren daher von den Entlastungen. Sofern die jeweilige  Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der nicht mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr beträgt, wird der Bruttoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 80% der Jahresverbrauchsprognose gedeckelt. Bei Erdgas auf 12 ct/kWh. Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der größer als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr ist, wird der Nettoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 70% des historischen Verbrauchs in 2021 gedeckelt. Bei Erdgas auf 7 ct/kWh.

Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Versorgungsvertrag mit einem Gaslieferanten abgeschlossen haben, werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Gaslieferanten über ihre Entlastung informiert.

In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Gas beheizt oder mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende als Letztverbraucher oder Wärmekunde die beschriebene Mitteilung seines Versorgers. Vermieterinnen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der oder die Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.

Die Bundesregierung wird den Versorgern, sowie den Vermieterinnen und Vermietern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.

Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas verbrauchen, also zum Beispiel viele Handwerksbetriebe.

Von der Gaspreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas  über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für Gas bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat.

Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für Verbraucherinnen und Verbraucher, der ersten Gruppe (siehe oben), die RLM-Kunden sind. Sie müssen gegenüber dem Lieferanten oder Versorger die Voraussetzungen ihrer Zugehörigkeit zur ersten Gruppe (z.B. als soziale Einrichtung, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtung etc.) nachweisen, soweit sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben. Kleinere und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern. Größere Verbraucher wie Unternehmen müssen erst tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt. Dann besteht eine Mitteilungspflicht bis spätestens zum 31. März gegenüber ihrem Lieferanten. Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich u. a. bei Überschreitung einer Förderhöhe von 2 Millionen Euro sowie bei Lieferantenwechsel aus den §§ 21, 22 EWPBG.

Dies ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gasversorger wechselt, darf der Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

Das Gesetz trat am 24.12.2022 in Kraft. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit den Preisbremsen umgesetzt werden. Diese Preisbremsen sind ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Energieversorgungsunternehmen ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Verbrauchergruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt.

Mit der Gaspreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Ein großes Problem war auch, dass bisher bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt wurde und hierzu Prepaid-Zähler installiert wurden. Hierdurch saßen die Betroffenen jeweils automatisch im Kalten oder Dunkeln, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Auch das soll künftig nicht mehr der Fall sein. Diese Regelungen sind nicht befristet.

Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen. Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen.

Kleinere und mittlere Letztverbraucher, zu denen Restaurants und Hotels oft gehören, erhalten ab dem 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Die Jahresverbrauchsprognose der Energieversorgungsunternehmen vom September 2022, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch (d.h. das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres). Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.

Gasversorger, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, ihre Kundinnen und Kunden zu entlasten, haben in Höhe der Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Lieferant hat dabei einen Anspruch auf Vorauszahlung jeweils für ein Kalendervierteljahr. Das Verfahren zur Beantragung und Auszahlung der Erstattung findet unter Einbeziehung eines Beauftragten, den die Bundesregierung dafür mandatiert, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) statt und lehnt sich eng an das Verfahren der Dezember-Soforthilfe an. Der Beauftragte prüft die Identität des Antragstellers und die Plausibilität der beantragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis einen Prüfbericht. Liegt dieser mit positivem Ergebnis vor, erfolgt die Auszahlung unter Einbindung der Hausbank des Versorgers über die KfW.

Ein Versorger, der eine Vorauszahlung erhalten hat, ist verpflichtet, dem Beauftragten bis spätestens 30. Mai 2025 eine Endabrechnung vorzulegen. Der Endabrechnung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Falls eine solche Endabrechnung nicht vorgelegt wird, sind sämtliche Vorauszahlungen zurück zu zahlen. Über- bzw. Nachzahlungen werden entsprechend über den Beauftragten und die KfW abgewickelt.

Das Referenzjahr 2021 wurde gewählt um sicherzustellen, dass Unternehmen, die im Jahr 2022 wegen steigender Energiepreise bereits Gas eingespart haben, nicht benachteiligt werden. Gleichzeitig soll das Abstellen auf das Referenzjahr 2021 eine Gleichbehandlung möglichst vieler Unternehmen gewährleisten. Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten dürften beispielsweise bei Neugründungen fehlen und Schätzungen notwendig machen. Eine Wahlmöglichkeit bezüglich des Bezugsjahres für Unternehmen mit vergleichsweise niedrigen Energieverbräuchen im Jahr 2021 würde zu einem sehr hohen administrativen Aufwand führen, den Energielieferanten zusätzlich zu leisten hätten und der die notwendige schnelle Umsetzung der Preisbremse gefährden würde. Darüber hinaus sind bei Fördersummen über 2 Millionen Euro die Vorgaben des Europäischen Beihilferahmens („Temporary Crisis Framework – TCF“) zu beachten, die ebenfalls für die Berechnung der Mehrkosten ausnahmelos auf das Jahr 2021 abstellen.

In der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) am 8. Dezember 2022 hat der Bund seine Bereitschaft bekräftigt, für eine Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 des Bundes im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind, über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen. Die Mittel stehen für Mehrbelastungen bei Strom, leitungsgebundenen Energieträgern (z.B.. Gas) und leitungsungebundenen Energieträgern (z.B. Heizöl, Pellets) zur Verfügung. Für die Festlegung der Einzelheiten der Härtefallhilfen sind die Länder zuständig. Die Abwicklung der Hilfen (Antragstellung, Auszahlung etc.) wird über die Länder erfolgen. Für die Aufteilung der Bundesmittel auf die Länder wird der Königsteiner Schlüssel angewandt.

Die Bundesregierung ist verpflichtet, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten, will aber, vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission, die Bürokratielast so gering wie möglich halten.

Die Meldepflichten staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von den größten Beihilfekategorien in Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen.

Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150 000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.

Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.

Mit den Preisbremsen erhalten die Unternehmen eine flächendeckende und erhebliche Entlastung von hohen Erdgaskosten. Dies dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen und Standorten in Deutschland und Europa, denn die massiven Preissteigerungen bei Erdgas bedrohen die Existenz der Unternehmen. Daher ist es gerechtfertigt, dort, wo hohe Entlastungen nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz über 2 Millionen Euro gewährt werden, die Entlastung auch an einen Arbeitsplatzerhalt zu koppeln und diese Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten.

Da gerade Tarif- und Betriebsparteien über die Kompetenz und das verfassungsrechtlich garantierte Recht verfügen, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen, gibt es einen Vorrang von Tarif- und Betriebsvereinbarungen, ohne dass sie verpflichtend abzuschließen wären.

Unternehmen, die keine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis zum 30. April 2025 zu erhalten.

Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boni-Verbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Boni-Vereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Boni-Vereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden.

Gaskraftwerke erhalten kein vergünstigtes Kontingent, damit die Stromerzeugung aus Erdgas nicht ansteigt.

§ 8 Absatz 1 Satz 2 EWPBG ermöglicht es einem Letztverbraucher, der über mehrere Entnahmestellen beliefert wird, den Entlastungsbetrag durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen zu verteilen.Die Aufteilung der Entlastung auf spezifische Entnahmestellen erhöht für Unternehmen mit mehreren Entnahmestellen (in der Regel Unternehmen mit mehreren Betrieben) die Einsparanreize. Die Möglichkeit, die Entlastung auf mehrere Entnahmestellen zu verteilen, erlaubt es Unternehmen, innerhalb ihrer Betriebsstätten dort Gas und Wärme einzusparen, wo dies am effizientesten ist. Durch diese gewonnene Flexibilität dürfte der Gas- und Wärmeverbrauch insgesamt sinken.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Daher sind auch Preiserhöhungen gegenüber den Endkunden zulässig, die die tatsächlich gestiegenen Beschaffungspreise weitergeben, eben weil die Beschaffungskosten für Unternehmen an den Strom- und Gasmärkten nach Beginn des russischen Angriffskriegs stark gestiegen sind.

Gerade weil die Beschaffungskosten seitdem so stark gestiegen sind und sich daher Verbraucherinnen und Verbraucher mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und dass andererseits der Missbrauch ausgeschlossen wird.

Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse die Regelungen zur Missbrauchskontrolle. Die Missbrauchskontrolle dient dazu, ungerechtfertigte Preiserhöhungen zu unterbinden, also solche, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen.

Für die Gaspreisebremse ist das in § 27 geregelt. Energieversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Gaspreisebremse verboten. Insbesondere dürfen sie nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht einfach so erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten deutlich gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung das betroffene Unternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden. 

Das Bundeskartellamt wird nach eigenem Ermessen prüfen, wenn es Preisanstiege gibt, die nicht aufgrund höherer Beschaffungskosten oder Netzentgelte zu erklären sind. Dies geschieht unabhängig von möglichen konkreten Widersprüchen der Verbraucher und Verbraucherinnen. Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Die Bundesregierung kann und darf hier aus rechtlichen Gründen keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen- diese obliegt gemäß Gesetz den rechtsberatenden Berufen. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.

Leitungsgebundenes Erdgas kann von großen industriellen Verbrauchern (Kunden mit Registrierender Leistungsmessung RLM oder sogenannten Selbstbeschaffern) weiterverkauft werden. Diese Verbraucher erhalten aber kein subventioniertes Erdgas. Sie beziehen das Gas zum vereinbarten Preis vom Versorger bzw. beschaffen sich das Gas selbst im Großhandel.

Auch für diese Kunden gilt, dass sie lediglich eine Pauschalerstattung für die Preisdifferenz auf das Kontingent von 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs erhalten. Sie machen durch einen Weiterverkauf nur dann einen Gewinn, wenn der Verkaufspreis über dem eigenen Einkaufspreis liegt. Erdgas kann also nur zu den Einkaufskosten weiterverkauft werden und ist durch die Kosten des eigenen Verbrauchs begrenzt.

Ferner ist die Auszahlung negativer Guthaben ausgeschlossen. Demnach darf die Entlastung durch die Erdgaspreisbremse die entstehenden Erdgasverbrauchskosten nicht übersteigen. Das heißt, es wird bei einem sehr geringen Nettoverbrauch verhindert, dass diese die volle Erstattung der Preisdifferenz auf das Kontingent bekommen.

Auch im Falle eines Selbstbeschaffers wird der Nettoverbrauch nachvollziehbar sein, zum einen durch die Betrachtung des jeweiligen Bilanzkreises und zum anderen durch das notwendige Testat eines Wirtschaftsprüfers.

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Für Unternehmen, die Entlastungen im Umfang von über zwei Millionen Euro erhalten, ist eine Pflicht zur Erhaltung von 90 Prozent ihrer Arbeitsplätze (gemessen an Vollzeitäquivalenten) in Deutschland bis April 2025 vorgesehen. Schließt das Unternehmen freiwillige Tarif- oder Betriebsvereinbarungen dazu ab, gilt diese 90 Prozent-Marke nicht starr.

Die Strompreisbremse wird in einem eigenen Gesetz geregelt. Dieses ist ebenfalls und parallel zur Gaspreisbremse am 15.12.2022 im Bundestag verabschiedet worden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bmwk.de

Es ist sehr wichtig, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Unternehmen gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen. Energiespartipps

Weitere Informormationen finden Sie unter: www.bmwk.de