Strompreisbremse

in Deutschland

Am 24. Dezember 2022 ist das vom Bundestag beschlossene Gesetz für die Strompreisbremse in Kraft getreten. Ziel ist es, die stark gestiegenen Energiepreise für Verbraucherinnen und Verbraucher zu dämpfen und Privathaushalte sowie Unternehmen zu entlasten. Die Umsetzung der im Detail sehr komplexen Energiepreisbremsen innerhalb von nur zwei Monaten, wurde vom Staat an die Energieversorger übertragen. Diese Umsetzung stellt große Anforderungen an unsere IT. Dennoch arbeiten wir – wie auch alle anderen Energielieferanten – mit Präzision und Hochdruck an der erforderlichen systemtechnischen Umstellung. 

In den letzten Wochen hat es sich allerdings gezeigt, dass wir das vorgegebene sehr enge Zeitkorsett voraussichtlich nicht einhalten werden. Daher haben wir alle Kunden in einem Newsletter bereits vorab über die wichtigsten Schritte informiert, damit es bei der Auszahlung ihrer Entlastungsbeträge zu keinen Verzögerungen kommt. Wir arbeiten mit Hochdruck und werden unseren Kunden die erforderlichen Daten zum Entlastungskontingent und den Entlastungsbeträgen als Excel Datei Anfang März per Email zusenden.

Hier werden Details der Strompreisbremse erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet.

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.  

Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt. Jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag zu Buche. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen.

Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021 (vgl. Frage 3). Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel (vgl. Frage 9). Die Strompreisbremse soll die Absicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher gegen steigende Energiekosten gewährleisten, gleichzeitig sicherstellen, dass Stromanbieter nach wie vor möglichst geringe Strompreise verlangen und Missbrauch vorbeugen. Deshalb soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Stromversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfalls bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt (siehe Frage 9).

Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.

Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Regelungen und besondere Mitteilungspflichten (vgl. Frage 21).

Das Gesetz trat am 24. 12.2022 in Kraft. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

Verbraucherinnen und Verbraucher werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Stromversorger über ihre Entlastung informiert. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilt der Versorger die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.

Die Bundesregierung wird den Versorgern, sowie den Vermieterinnen und Vermietern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent oder 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.

Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.

Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.

Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt die unter 9 beschriebene Regelung. Um sicherzustellen, dass z.B. für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der unter 9 beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.

Unternehmen mit einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestellen erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent oder 80 Prozent des jeweils aktuell vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Jahresverbrauchsprognose der Netzbetreiber, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch und je nach Messzeitpunkt auch das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres. Wenn dieser  Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings können die Netzbetreiber in ihrer Verbrauchsprognose eine Korrektur von Sondereffekten vornehmen. Die Netzbetreiber haben einen Anreiz, die Jahresverbrauchsprognose korrekt zu pflegen, um ihre Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie im Rahmen zu halten.

Bei nicht-Standardlastprofil-Entnahmestellen, zum Beispiel bei größeren Industriekunden, wird das Referenzjahr 2021 verwendet. Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Strom eingespart haben, nicht benachteiligt. Gleichzeitig stellt ein einheitliches Referenzjahr eine Gleichbehandlung möglichst vieler Verbraucherinnen und Verbraucher sicher. Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten fehlen und müssen durch aufwändige und unter Umständen mit Fehlanreizen verbundene Schätzverfahren ergänzt werden.

Andere Berechnungsmethoden, wie z.B. individuelle Messungen des aktuellen Verbrauchs aber auch gesonderte Antragsverfahren hätten zu einem sehr großen administrativen Aufwand für die Energieversorgungsunternehmen geführt und damit die – zumindest zeitnahe – Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet.

Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder im Extremfall sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des Monats April ein anderer Preis, geht jeder dieser Preise mit 1/24*1/30 in den Durchschnittspreis ein, egal wieviel in dieser Viertelstunde verbraucht wurde.

So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Dies ist vor allem für industrielle Großverbraucher mit variablen Lasten relevant. 

Bei Verbrauchern, die ohne Versorger direkt am Strommarkt einkaufen, errechnet sich der Differenzbetrag monatlich aus den durchschnittlichen Gesamtbeschaffungskosten und (in der Regel) 13 ct/kWh netto. Dabei ist eine strenge Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt geplant, um zu verhindern, dass Letztverbraucher mit Blick auf das Marktgeschehen unangemessene Beschaffungskosten abrechnen. Die Regel für zeitvariable Tarife gilt entsprechend, auch die Beschaffungskosten werden dabei mit ihrer zeitlichen Gültigkeit gewichtet, nicht mit den verbrauchten Mengen. Sofern also für jede Stunde eines Monats andere Beschaffungskosten gelten, gehen diese Kosten zu 1/24*1/30 in den Monatsdurchschnitt ein, unabhängig vom Stromverbrauch in diesen Stunden. So werden die gerade in diesem Segment enorm wichtigen Anreize zur Verschiebung des Stromverbrauchs in Zeitfenster mit günstigem Strompreis und damit in der Regel auch entspannterer Versorgungslage erhalten.

Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit der Preisbremse umgesetzt werden. Diese Preisbremse ist ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Versorger ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Die Entlastung orientiert sich dabei an der Betroffenheit: Verbraucherinnen und Verbraucher mit höherem Verbrauch und somit mit höheren Energiekosten werden auch stärker entlastet. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Kundengruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erarbeitet.

In der Strompreisbremse ist vorgesehen, die Preise für kleine Verbraucherinnen und Verbraucher, vor allem Haushaltskunden auf einen Bruttowert von 40 ct/kWh und die Preise für größere Verbraucher, also vor allem Unternehmen auf einen Nettowert von 13 ct/kWh abzusenken. Dabei bezieht sich der Nettopreis allein auf den sogenannten Versorgeranteil am Endpreis, d.h. Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sind nicht inbegriffen und müssen noch dem Nettopreis hinzugerechnet werden. Damit ist der vorgesehene Abstand zwischen den höheren Bruttopreisen einerseits und den niedrigeren Nettopreisen andererseits deutlich geringer als es auf den ersten Blick scheint.

Darüber hinaus erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 40 ct/kWh brutto gedeckelt werden ein höheres Entlastungskontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauches. Hingegen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 13 ct/kWh netto gedeckelt werden, nur ein Kontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauches.

Der Industriestrompreis von 13 ct/kWh netto gilt einheitlich für alle Verbrauchsstellen, die mehr als 30 000 kWh Strom im Jahr verbrauchen. Das betrifft Bäckereien mit einem Verbrauch von 30 001 kWh genauso wie Aluminiumhütten mit einem Verbrauch von 3 000 000 000 kWh, also 3 TWh Strom. Welcher Preis sich für ein Unternehmen tatsächlich ergibt, hängt insbesondere bei Industriekunden von Vergünstigungen ab, die es bei den 8 einzelnen Preisbestandteilen wie Netzentgelten und Umlagen in Anspruch nehmen kann. Im Ergebnis liegt der Bruttopreis bei stromintensiven Unternehmen nur wenig über den 13 ct/kWh, bei kleinen Unternehmen liegt er dagegen in der Nähe der 26 ct/kWh, teilweise auch darüber, weil es bei Netzentgelten und Konzessionsabgabe regionale Unterschiede gibt.

Diese Bandbreite der Preise für Unternehmen ist kein neues Phänomen, das durch die Strompreisbremse hervorgerufen wird, sondern entspricht der historischen Bandbreite: Die stromintensive Industrie zahlte vor der Krise einen Preis von um die 5 ct/kWh, kleinere Unternehmen lagen in etwa beim Haushaltsstrompreis abzüglich der Mehrwertsteuer. Der Sinn, für die Unternehmen einen Nettopreis (vor Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten) vorzugeben, besteht genau darin, diese historische Bandbreite beibehalten zu können. Anderenfalls würde man entweder sehr stromintensive Unternehmen zu gering entlasten oder nicht-stromintensive Unternehmen bekämen einen geringeren Strompreis als früher.

Die Lösung, einen einheitlichen Netto-Strompreis für alle größeren Verbraucher festzulegen, orientiert sich an den Vorschlägen der Gaskommission, vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und wird den beihilferechtlichen Anforderungen gerecht. Ein selektiver Preis würde einer beihilferechtlichen Genehmigung bedürfen. Jede Unterteilung in niedrigere und höhere Preise hätte deshalb aufwändige Begründungen, Berechnungen und Prüfungen nach sich gezogen und ggf. trotzdem zu Verzerrungen am Schwellenwert geführt. Der Wert 13 ct/kWh wird deshalb nicht jedem Einzelfall gerecht. Der Vergleich der 13 ct/kWh zum früheren, über viele Jahre relativ stabilen Preis von 5 ct/kWh für stromintensive Unternehmen zeigt, dass sich für einen großen Teil der Stromnachfrage in Deutschland auch mit Strompreisbremse die Preise beinahe verdreifachen. Um trotzdem weiterhin einen großen Anreiz zum Energiesparen beizubehalten, wird die Entlastung nur für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gewährt und unabhängig von den tatsächlichen Stromverbräuchen ausgezahlt. Das heißt, für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom wird der neue oder angepasste, hohe Vertragspreis fällig.

Mit der Strompreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Ein großes Problem war auch, dass bisher bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt wurde und hierzu Prepaidzähler installiert wurden. Hierdurch saßen die Betroffenen jeweils  automatisch im Kalten oder Dunkeln, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Auch das soll künftig nicht mehr der Fall sein. Diese Regelungen sind nicht befristet.

Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.

Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen.

Bei der Strompreisbremse erhalten die Stromversorger die gewährten Entlastungen von ihrem Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Der Übertragungsnetzbetreiber finanziert diese Ausgaben aus dem Konto, in das die abgeschöpften Zufallsgewinne der Energiewirtschaft sowie Bundeszuschüsse aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds fließen.

Mit den Strompreisbremse erhalten die Unternehmen eine flächendeckende und erhebliche Entlastung von hohen Stromkosten. Dies dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen und Standorten in Deutschland und Europa, denn die massiven Preissteigerungen bei Strom bedrohen die Existenz der Unternehmen. Daher ist es gerechtfertigt, dort, wo hohe Entlastungen nach den Energiepreisbremsegesetzen über 2 Millionen Euro gewährt werden, die Entlastung auch an einen Arbeitsplatzerhalt zu koppeln und diese Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten.

Da gerade Tarif- und Betriebsparteien über die Kompetenz und das verfassungsrechtlich garantierte Recht verfügen, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen, gibt es einen Vorrang von Tarif- und Betriebsvereinbarungen, ohne dass sie verpflichtend abzuschließen wären.

Unternehmen, die keine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis 30. April 2025 zu erhalten.

Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boniverbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Bonivereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Bonivereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden.

Die Bundesregierung ist verpflichtet, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten, will aber, vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission, die Bürokratielast so gering wie möglich halten.

Die Mitteilungspflichten der Unternehmen staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von den größten Beihilfekategorien in Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen. Unternehmen, die eine Entlastung über den für sie geltenden Höchstgrenzen erhalten wollen, können eine Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission anstreben.

Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.

Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Gerade weil die Beschaffungskosten nach dem russischen Angriffskrieg so stark gestiegen sind und daher Verbraucherinnen und Verbrauchern sich mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und, dass andererseits Missbrauch verhindert wird.

Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen, die Missbrauch verhindern sollen. Für die Strompreisbremse ist das in § 39 geregelt. Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Strompreisbremse verboten. Insbesondere dürfen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten oder im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbare Preis- und 11 Kostenbestandteile gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.

Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.

Der Gesetzentwurf zur Gas- und Wärmepreisbremse wurde ebenfalls am 15.12.2022 vom Bundestag beschlossen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bmwk.de.

Es ist sehr wichtig, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Unternehmen gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen. Energiespartipps

Weitere Informormationen finden Sie unter: www.bmwk.de