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Liberalisierung der Energiemärkte in der EU
                                                             Dezember 1996: 1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie Das Europäische
                                                             Parlament und der Rat erlassen die Richtlinie Nr. 96/92/EG betreffend
                                                             gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt.
                                                             Juni 1998: 1. Erdgasbinnenmarktrichtlinie Das Europäische Parlament
                                                             und der Rat erlassen die Richtlinie Nr. 98/30/EG hinsichtlich des Erdgas-
                                                             marktes.
                                                             Juni 2003: 2. Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktrichtlinie
                                                             Das Europäische Parlament und der Rat erlassen die Richtlinie 2003/54/EG
                                                             (sowie die Richtlinie 2003/55/EG).
                                                             September 2005: EU-Beschleunigungsrichtlinien Zwei neue EU-
                                                             Richtlinien verpflichten die säumigen Mitgliedstaaten, ihre Strom- und
                                                             Erdgasmärkte bis 1. Juli 2007 für alle Kunden zu öffnen.
                                                             April 2006: 1. EU-Energieeffizienzrichtlinie EU-Parlament und Rat
                                                             erlassen die Richtlinie 2006/32/EG über Energieeffizienz und Energiedienst-
                                                             leistungen.
                                                             April 2009: 1. EU-Klima- und Energiepaket Der Ministerrat der
                                                             Europäischen Union verabschiedet das Klima- und Energiepaket der EU.
                                                             („20:20:20“-Ziele)
                                                             Juli 2009: 3. Energiebinnenmarktpaket Dieses umfasst die Richtlinie
                                                             2009/72/EG, die Verordnung Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingun-
                                                             gen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, die Richtlinie 2009/73/
                                                             EG und die Verordnung Nr. 713/2009 zur Gründung einer Agentur für die
                                                             Zusammenarbeit der europäischen Energieregulierungsbehörden (ACER).
                                                             Dezember 2009: Lissabon-Vertrag Der Vertrag über die Europäische
                                                             Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union tritt in Kraft.
                                                             März 2011: Energy  Roadmap 2050 Die EU-Kommission veröffentlicht
                                                             ihre Mitteilung „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen
                                                             CO -armen Wirtschaft bis 2050".
                                                              2
                                                             Juni 2011: Deutschland beschließt die „Energiewende“ Die deutsche
                                                             Bundesregierung besiegelt den Ausstieg aus der Kernkraft bis 2022.
                                                             Oktober 2012: 2. EU-Energieeffizienzrichtlinie EU-Parlament und Rat
                                                             erlassen die Richtlinie 2012/27/EU.
                                                             Jänner 2014: 2. EU-Klima- und Energiepaket Die EU-Kommission ver-
                                                             öffentlicht den „Rahmen für die Klima-  und  Energiepolitik  im  Zeitraum
                                                             2020–2030“, der Vorschläge für ein neues Klima- und Energiepaket enthält.






       Strompreiszone zwischen Österreich und Deutschland zeigt, dass   EU-Kommission in der Lage ist, Ungleichbehandlungen wie etwa
       die Vision der „Kupferplatte Europa”, die einen grenzenlosen Strom-  die willkürliche Einführung eines Strom-Engpassmanagements
       handel  ermöglichen  sollte,  in  weite  Ferne gerückt  ist. Wenn die   zwischen Österreich und Deutschland, das klar gegen die Grundprin-
       EU-Behörden nicht gleiche Spielregeln auf allen europäischen Ener-  zipien der EU verstößt, zu stoppen. Auf  Anfrage  von EAA-Energie
       giemärkten ermöglichen, wird die Vision des gemeinsamen Energie-  Inside erhielt das Redaktionsteam am 20. Oktober folgende schriftliche
       marktes Europa immer mehr zu einer Fiktion.      Stellungnahme der EU-Kommission:

       Die vier Freiheiten der Europäischen Union       „The Commission remains strongly committed to building up a fully
          Der Vertrag von Lissabon trat am 1. Dezember 2009 in Kraft.   integrated internal energy market in Europe. Using interconnectors
       Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),   which enable energy to flow freely across the EU - without any techni-
       wie der Vertrag von Lissabon auch genannt wird, ist die Basis der   cal or regulatory barriers  – is one of the key principals of the EU’s Ener-
       Zusammenarbeit  innerhalb  der  EU  festgelegt.  Nach  Art.  26  Abs.  2   gy Union. Only then can energy providers freely compete and provide
       AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen,   the best energy deals to consumers.“
       in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen
       und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleis-  Nach geltendem EU-Recht dürften Netzengpässe nicht an die Lan-
       tet ist. Dieses Kernstück des Vertrags wird umgangssprachlich als   desgrenzen verschoben werden, sondern sollten dort behoben wer-
       die „vier Freiheiten“ der Europäischen Union bezeichnet. Wann im-  den, wo sie tatsächlich auftreten. Und laut EU-Warenverkehrsfreiheit
       mer es auch Meinungsverschiedenheiten innerhalb der EU gab: Der   dürften an Staatsgrenzen keine Handelsbarrieren errichtet werden.
       freie  Austausch  von  Waren,  Personen,  Dienstleistungen  und  Kapi-  Diese seien abzubauen, wo sie noch bestehen. Bleibt die Hoffnung
       tal war immer die Basis, auf die sich alle EU-Staaten einigen konn-  Österreichs, dass der Europäische Gerichtshof die Rechtsstaatlichkeit
       ten. Bisher zumindest. Die entscheidende Frage wird  sein,  ob die   in diesem Zusammenhang schlussendlich durchsetzt.


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